Quantcast
Channel: Mémoires de Guerre
Viewing all articles
Browse latest Browse all 30791

Bayerns Krampf mit Mein Kampf

$
0
0

Wenn Einigkeit Recht und Freiheit bedroht. Oder auch: Warum ein Sondergesetz für HitlersMein Kampf“ falsch wäre.

 

Bayerns Krampf mit Mein Kampf

Am 26.6.2014 titelte „Spiegel Online“, am 27.6. die „FAZ online“: „,Mein Kampf‘ soll auch nach 2015 verboten bleiben“ – und damit groben Unfug.

Hitlers gruseliges Propaganda-Buch war in Deutschland noch nie verboten und kann damit auch nicht verboten bleiben. Diesen Zensur-Käse verbreiten sonst nur eingefleischte Nazifans, die damit eine Opferrolle besetzen wollen. Nazis werden gerne verboten. Das macht sie als Märtyrer sexy.

Erhebliche Zweifel anzumelden

Anlass für die flächendeckende Falschmeldung war eine Äußerung des bayerischen Justizministers Winfried Bausback (CSU). Der hatte am Rande der Justizministerkonferenz erklärt, die Justizminister seien sich einig gewesen, dass eine unkommentierte Verbreitung von „Mein Kampf“ auch nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist verhindert werden soll. Nun ist Einigkeit ja etwas Schönes und kommt sogar in der Nationalhymne vor. Einigkeit könnte in diesem Fall aber Recht und Freiheit beeinträchtigen und eine kontraproduktive Wirkung entfalten.

Die Justizminister sind offenbar der Meinung, eine Verbreitung dieses braunen Propaganda-Machwerkes sei auch nach Ablauf des Urheberrechts am 31.12.2015 rechtlich problemlos möglich. Und zwar, ohne dass es dafür eines speziellen Gesetzes bedürfe.

Da melde ich allerdings erhebliche Zweifel an.

Kein Sondergesetz zu machen, finde ich gut. Mit einem Sondergesetz würde man dem größten deutschen Arschloch aller Zeiten noch eine herausragende aktuelle Bedeutung einräumen. Das gäbe Jubel aus der Hölle. Ausgerechnet demjenigen, der einen Heidenspaß daran hatte, neben Millionen Menschen auch Bücher zu verbrennen und die Meinungsfreiheit mit Füßen zu treten, würde ein einzigartiger Sonderstatus eingeräumt. The one and only toxic book? Das gönne ich dem nicht mal postum.

Mein Kampf“ ist nicht verboten

Brendan O’Neill drückte das in einem Debattenbeitrag für den englischen European (übersetzte Version) wie folgt aus:

„Die große und schreckliche Ironie der deutschen Einschränkung des Druckes von ,Mein Kampf‘ ist, dass sie sich als Kampf gegen Hitler gibt, tatsächlich aber eine von Hitlers widerlichsten Ideen rehabilitiert – namentlich die, dass einige Bücher so unmoralisch sind, dass sie eventuell den Verstand kleiner Leute korrumpieren könnten und deswegen verbannt oder gar verbrannt werden müssen.“

70 Jahre nach seinem Tod erlöschen die Urheberrechte eines Autors nach deutschem Recht. Damit man nicht in jedem Fall den exakten Todestag ermitteln muss, läuft die Frist jeweils am 31.12. ab. Das ist auch bei Adolf Hitler nicht anders. Danach darf jeder das Buch nachdrucken, ohne dass es dafür einer besonderen Erlaubnis bedürfte. Vor Ablauf dieses Zeitraumes hat der Freistaat Bayern den Daumen auf den Urheberrechten und verhindert damit bisher jeden Nachdruck in Deutschland.

Das bedeutet aber eben nicht, dass das Buch „verboten“ wäre. Ist es nicht. Jeder, der noch ein Exemplar von Opas und Omas Hochzeit findet, darf das nicht nur lesen, sondern auch verkaufen, wenn er einen Doofen findet, der dafür noch Geld ausgeben möchte. Ich habe in den 1970er-Jahren mal ein Exemplar auf einem antiquarischen Büchermarkt in Bonn erworben und weitgehend gelesen.

Und es ist auch nicht verboten, sich eine der vielen nichtdeutschen Ausgaben, die es in nahezu jedem Land gibt, schicken zu lassen. Zum Beispiel auch aus Israel, wo das Buch in Hebräisch und Englisch im Handel ist. Insoweit zieht dann auch Bausbacks Argument – „das sind wir den Opfern des Holocausts und ihren Angehörigen schuldig“ – nicht richtig. Wenn die Überlebenden der Opfer das Buch veröffentlichen, warum sollten sie dann etwas dagegen haben, wenn andere das auch tun?

Kein Anti-Mein-Kampf-Sondergesetz

Da es nun weder ein Anti-Mein-Kampf-Sondergesetz noch weiteren Urheberrechtsschutz geben wird, sind die Justizminister auf die Idee verfallen, die Abwehrschlacht gegen das Buch von den Generalstaatsanwälten schlagen zu lassen. Die sollen die Mittel des Strafrechts in Stellung bringen, um Adolfs Geist in der Hölle zu halten.

Das wird wohl schwierig werden.

In Betracht käme zwar zunächst theoretisch der § 86 StGB:

§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel …

einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

… im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 130 StGB, die Volksverhetzung könnte greifen

Aber da hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon Ende der 1970er-Jahre festgestellt:

„Eine Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei den 1935 und 1943 erschienenen Stücken des Buches ,Mein Kampf‘ von Adolf Hitler um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, aus deren unverändertem Inhalt sich eine Zielrichtung gegen die in der Bundesrepublik Deutschland erst später verwirklichte freiheitliche demokratische Ordnung noch nicht ergeben konnte.“

Den § 86a StGB, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt – in der Originalausgabe gab es, man staune, ein Hakenkreuz – hat der BGH gleich mit kassiert.

Der einzige ernst zu nehmende Kandidat unter den Strafgesetzen wäre § 130 StGB, die Volksverhetzung.

Da heißt es in Absatz 2:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet.“

Wer es will, bekommt es auch

Das könnte eventuell greifen. Die Justizminister können aber keinesfalls sicher sein, dass die Gerichte das ähnlich sehen. Zum einen ist die verfassungsrechtliche Problematik des § 130 StGB im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nichts Neues, zum anderen käme es ja auch in jedem Einzelfall auf den Vorsatz des vermeintlichen Täters an.

Wenn z.B. die Antifa das Buch nachdrucken wollte, um auf die menschenverachtende Gesinnung des Autors und seiner Fans hinzuweisen, dann dürfte das ebenso wenig strafbar sein wie die bereits erfolgreich absolvierten Auftritte von Serdar Somuncu oder dessen schon am 11.11. 2000 in der NS-Dokumentationsstelle Köln aufgenommene, hörenswerte CD.

Wie sollen erwachsene Bürger sich mit der menschenverachtenden Ideologie des Demagogen auseinandersetzen, wenn sie sein „Hauptwerk“ nicht einmal im Original lesen können?

Vielleicht sollten die Justizminister etwas entspannter an die Sache herangehen. Jede Nazibratze, die das wollte, hat sich den nahezu unlesbaren 800-Seiten-Schinken schon lange aus dem Ausland besorgt oder einfach, wenn auch noch illegal, aus dem Internet heruntergeladen. Geht ganz einfach. „Mein Kampf“ und download googeln und schon findet man unzählige Downloadlinks.

Die Demokratie geht nicht unter

Davon ist die deutsche Demokratie bisher nicht untergegangen und sie würde es auch nicht, wenn das Buch ganz normal im Handel zu haben wäre. Statt hier einen Popanz aufzubauen, wäre es jedenfalls sinnvoller, dem aktuell real existierenden rechtsextremistischen Milieu und seinen Hasspredigern etwas mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Dass es da genügend Braunblindheit, auch im Verantwortungsbereich der Justizminister gibt, haben wir in den letzten Jahren zur Genüge gesehen. Ein Kampf gegen die Veröffentlichung von „Mein Kampf“ ist nutzloser Aktivismus. Hitlers bösen Geist kann man nur mit Argumenten und nicht mit Verboten bekämpfen.

Lesen Sie auch die letzte Kolumne von Heinrich Schmitz: Die AfD-Bibel

Dieser Beitrag hat Ihnen gefallen und Sie sind an Debatten interessiert? Bestellen Sie jetzt den gedruckten „The European“ und freuen Sie sich auf 160 Seiten Streitkultur. Natürlich versandkostenfrei.

Heinrich Schmitz

heinrich schmitzDer Jurist arbeitet als Strafverteidiger und schreibt als Blogger. Heinrich Schmitz hat das zweite Staatsexamen in Düsseldorf absolviert und führt seit 1987 in Euskirchen zusammen mit einem Partner eine Anwaltskanzlei. Bundesweit bekannt wurde er durch Fernsehauftritte unter anderem in Spiegel TV. Schmitz ist verheiratet und hat drei Kinder.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 30791

Trending Articles



<script src="https://jsc.adskeeper.com/r/s/rssing.com.1596347.js" async> </script>